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Achtung Mindesttätigkeit: Landwirte könnten Agrarförderung verlieren

Quelle: AGRARHEUTE (Glomex)

Bis einschließlich 15. November des Antragsjahres muss auf geförderten landwirtschaftlichen Flächen eine sogenannte Mindesttätigkeit ausgeübt werden. Denn nur mit einer Mindestbewirtschaftung bleibt die Beihilfetätigkeit dieser Flächen erhalten. Die Regelung gilt auch für Fläche, welche aus der Erzeugung genommen wurden. Darauf macht die Steuerberatung ETL Agrar und Forst aufmerksam. Welche Regeln Landwirte bei der Mindesttätigkeit beachten sollten, erfahren Sie hier bei uns im Video.

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